Satzung des Vereins


 

 

Pferdesportgemeinschaft Winterheck -Walldorf

 



 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

1.Die Pferdesportgemeinschaft Winterheck-Walldorf e.V. hat seinen Sitz in Walldorf und will in das

 

Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wiesloch eingetragen werden.

 

2. Der Verein will die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund Nord (Landessportbund). Der Verein

 

und seine Mitglieder erkennen für sich als verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badi-

 

schen Sportbundes Nord (Landessportbund) an.

 

3. Durch die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund Nord (Landessportbund) und durch die Mitgliedschaft im

 

Reiterring Badische Pfalz erwirbt der Verein die Mitgliedschaft im Verband der Pferdesportvereine

 

Nordbaden e.V. (Regionalverband), die Mitgliedschaft im Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.

 

(Landesverband) und die Mitgliedschaft in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) (Bundesverband).

 



 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 



 

1. Der Verein Pferdesportgemeinschaft Winterheck-Walldorf e.V. bezweckt:

 



 

1.1 die Förderung des Pferdesports und die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege.

 

1.2 die Ausbildung von Pferdesportler/Innen und Pferden in allen Disziplinen;

 

1.3.die Ausbildung von Jugendlichen bei der Durchführung von Pferdesportveranstaltungen;

 

1.4 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

 

1.5 die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

 

1.6 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf der Ebene der Gemeinde und im Reiterring

 

1.7 die Beachtung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

 

1.8 die Förderung des Pferdesports in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

 

1.9 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

 

 

 

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit

 

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Innen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (gem. § 9) erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung in Höhe von 500 Euro jährlich gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).

 

7. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11).

 



 



 



 



 



 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder/Innen können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate.

 

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten Personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG.

 

3. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein / Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über ihre Stamm - Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm - Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Stellt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes Antrag auf geheime Abstimmung über einen Aufnahmeantrag, so ist geheim abzustimmen.

 

5. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom geschäftsführenden Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder sind von Pflichtarbeitsstunden befreit (s. § 5 Abs. 5).

 

6. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten werden, die den Reit- und Fahrsport / Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, des Reiterringes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes (LV) und des Bundesverbandes (FN).

 



 

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

 

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

 

  1. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

 

1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

2. Auf Breitensportlichen Veranstaltungen und Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) und/oder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gemäß WBO/LPO geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

 

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch WBO/LPO - Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Veranstaltungs- oder Turnierbetriebes ereignen.

 



 



 



 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum dreißigsten September des Jahres schriftlich kündigt (vgl. § 3 Abs. 1, letzter Satz).

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

 

  • wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

  • wenn es gegen § 3a dieser Satzung (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;

  • wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt oder sonstiger mitgliedschaftlicher Verpflichtungen nicht nachkommt;

  • bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen (vgl. § 51 AO).

 

4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein ordentliches Gericht kann nicht angerufen werden.

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 



 

§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge und Verpflichtungen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3. Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

 

5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

 

6. Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

- auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei besonderen Vorhaben Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang zu erbringen, bzw. diese finanziell auszugleichen (vgl. § 3 Abs. 5);

 

- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

 

7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe können nur innerhalb einer Frist von acht Wochen eingelegt werden.

 



 

§ 6 Organe und Haftung

 

Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

 

Die Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschäftsführende Vorstand und

  • der Gesamtvorstand

 

1. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 9), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern (Innenverhältnis) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 



 



 

3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 



 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem viertel aller Mitglieder/Innen unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird (vgl. § 37 BGB). Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Vertreter/In durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung auf elektronischem Wege entspricht der Schriftform. Zwischen dem Tage der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen, bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann dieser Zeitraum auf 8 Kalendertage verkürzt werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später gestellte schriftliche oder mündliche Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

 

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit (50% +1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Steht mehr als ein Kandidat für ein Amt zur Wahl, so erfolgt die Wahl generell durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig.

 

8. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

 

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterschreiben. Die Niederschrift (Protokoll) wird für die Dauer von vier Wochen, beginnend eine Woche nach dem Versammlungstage, am Vereins-Infobrett öffentlich bekannt gemacht. Einen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls oder einer Kopie haben die Mitglieder nicht.

 



 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

- die Wahl des Gesamtvorstandes

 

  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern/Innen,

  • die Feststellung des Jahresabschlusses,

  • die Entlastung des Gesamtvorstandes,

  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

  • die Anträge nach § 3 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

 

2. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassen- und Rechnungsprüfer/Innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder eines von der Satzung bestimmten Organs genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung / jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.

 

3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 



 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Verein wird von dem Gesamtvorstand geleitet.

 

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

  • der/die Vorsitzende

  • der/die stellvertretende Vorsitzende

 

3. Dem Gesamtvorstand gehören an:

 

  • der geschäftsführende Vorstand

  • der/die Schriftführer/in / Mitgliederverwalter/in

  • der/die Kassenwart/In

 

und können hinzugewählt werden:

 

  • und bis zu zwei weitere Mitglieder, deren Funktionen benannt werden können.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

5. Zahlungsbelege sind von dem/der Kassenwart/In dem geschäftsführenden Vorstands vorzulegen (Vier-Augen-Prinzip).

 

6. Die Vertretungsmacht eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands (gem. § 9 Abs. 4) ist in der Weise beschränkt, dass er bei Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Anschaffungen, die durch die Vereinskasse nicht abgedeckt werden können, müssen vorher von dem Gesamtvorstand genehmigt werden.

 

7. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

8. Gesamtvorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist möglich.

 

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (vgl. Abs. 10) haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

10. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens der/die Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes sowie zwei weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand fassen die Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/In (der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vgl. § 9 Abs. 4).

 

11. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 



 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

1. Der Gesamtvorstand entscheidet über

 

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

  • die Erfüllung aller dem Verein gestelltem Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte und Vereinsordnungen, außer der Beitragsordnung, zu beschließen (vgl. § 5, Abs. 2). Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand darf folgende Vereins-Strafen verhängen:

 

  1. mündliche Verwarnung;

  2. schriftlicher Verweis;

  3. Abmahnung;

 

4. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung.

 

5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 



 

§ 11 Auflösung , Aufhebung und Zweckänderung des Vereins

 

1. Die Auflösung und Aufhebung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

2. Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V. (FA. Ludwigsburg, St.-Nr. 71491/12739. ID-Nr. DE 159268263), der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 



 


Vorstehende Satzung wurde

 



 

Am 21.7.2014 in Walldorf von den Stimmberechtigten der

Gründungsversammlung mit 17 Ja-Stimmen und 0 Nein - Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen.

 



 



 

Walldorf, den 21.7.14